Gefahrguteinstufung
Netzschwefel Stulln
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kein Gefahrgut
1) Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, gemäß ADR-Unterabschnitt 1.1.3.6
2) Sondervorschrift 375: UN3077. UN3082 mit Nettomenge von höchstens 5 l flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzeloder Innenverpackung unterliegen nicht dem ADR/RID