ALLGEMEINE VERKAUFS – UND LIEFERBEDINGUNGEN („AVB“)
der Nufarm GmbH & Co KG, FN 134778d LG Linz (“NUFARM”) / Fassung 09/2020
- Allgemeines
- Diese AVB gelten im Verhältnis zu Unternehmern iSd KSchG als untrennbarer Bestandteil für jedes von NUFARM abgegebene Angebot in Bezug auf den Verkauf ihrer Waren (siehe dazu Punkt 1.2) und für jedes von NUFARM diesbezüglich abgeschlossene Rechtsgeschäft, insbesondere für jeden Kaufvertrag. Diese AVB gelten, auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung, für jegliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sämtlichen Hinweisen bzw. Verweisen des Kunden (siehe dazu Punkt 1.2) auf seine eigenen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit - auch mit Wirkung für die Zukunft - widersprochen. Andere entgegenstehende oder von den nachfolgenden AVB abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit sich NUFARM unter ausdrücklicher Bezugnahme hierauf schriftlich mit diesen einverstanden erklärt.
- „Ware“ ist jedes Produkt von NUFARM. „Kunde“ ist jeder Käufer einer Ware, unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag zustande gekommen ist.
- Vertragsschluss und Lieferung
- Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Angebote von NUFARM freibleibend. Ein verbindlicher Kaufvertrag über den Erwerb von Waren kommt nur zustande, wenn (i) ein Angebot seitens NUFARM ausdrücklich als verbindlich ausgewiesen ist und vom Kunden angenommen wird, oder (ii) NUFARM einen durch den Kunden (schriftlich oder mündlich) erteilten Auftrag schriftlich bestätigt. Die von NUFARM im verbindlichen Angebot oder im Bestätigungsschreiben gemachten Angaben bezüglich des Vertragsverhältnisses und des Lieferumfangs sind rechtsverbindlich.
- Bei einem Warenbezug unter EUR 2.000,00 (exkl. MwSt.) gehen die Frachtkosten zu Lasten des Kunden. Wird vom Kunden ein beschleunigter Versand (z.B. Expressgut) gewünscht, sind die erhöhten Frachtkosten vom Kunden zu tragen.
- Als Liefertermin gilt – je nach vereinbarter Handelsklausel - der vereinbarte Tag der Auslieferung bzw. der Bereitstellung der Ware.
- Bei einer Lieferterminüberschreitung (Verzug) hat der Kunde eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen; die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Nachfristsetzung des Kunden bei NUFARM zu laufen, wofür der Kunde beweispflichtig ist.
- Jegliche Ersatzansprüche des Kunden wegen verspäteter Lieferung oder im Falle des Rücktrittes sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen groben Verschuldens.
- Lieferung auf Abruf
- Ist vereinbart, dass die Ware während eines bestimmten Zeitraumes vom Kunden abzuholen ist, ist NUFARM bei nicht termingemäßem Abruf berechtigt, ohne Nachfristsetzung ganz (auch hinsichtlich bereits gelieferter Teilmengen) oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Solange von NUFARM kein Rücktritt erklärt wurde, wird die nicht rechtzeitig abgeholte Ware auf Gefahr des Kunden gelagert, sobald dieser mit der Abholung in Verzug ist; hierzu bedarf es keiner gesonderten Erklärung. Geht die bestellte Ware während des Verzuges des Kunden zufällig unter, wird NUFARM von der Leistungsverpflichtung frei. Die Zahlungsverpflichtung des Kunden bleibt jedoch in voller Höhe bestehen.
- Jedwede NUFARM durch einen solchen Verzug entstehenden Kosten (insbesondere lokale und angemessene Lager- und Lagerungskosten) trägt ausschließlich der Kunde.
- Versand und Gefahrtragung
- Versandart und Versandweg werden, soweit keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, von NUFARM bestimmt. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Ware – bei im Voraus erklärter Abnahmeverweigerung des Kunden mit der Versandbereitschaft von NUFARM – auf den Kunden über.
- Produktbeschaffenheit, Muster und Proben
- Soweit nicht anders vereinbart, bestimmt sich die Beschaffenheit der Ware allein aus den Produktspezifikationen von NUFARM. Für die Ware einschlägige „identifizierte Verwendungen“ nach der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH- Verordnung) stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.
- Gibt der Kunde NUFARM eine Verwendung gemäß Artikel 37 (2) der REACH-Verordnung bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, trägt der Kunde alle nachweisbaren Aufwendungen. NUFARM haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch NUFARM entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- und/oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde entgegen dem Rat von NUFARM beabsichtigen, die Ware in einer Weise zu nutzen, von der abgeraten wurde, kann NUFARM vom Vertrag zurücktreten. Etwaige Rechte gegen NUFARM kann der Kunde aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.
- Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, soweit sie ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware vereinbart worden sind. Geringfügige Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit berechtigen den Kunden zu keinerlei Ersatz- oder Gewährleistungsansprüchen, bei nicht geringfügigen Abweichungen steht dem Kunden lediglich ein Anspruch auf Ersatzlieferung zu. NUFARM kann aber wahlweise den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ersatzansprüche des Kunden, egal welcher Art, sind - mit Ausnahme groben Verschuldens - ausgeschlossen.
- Gewährleistung
- Soweit gegenständlich nichts Gegenteiliges festgehalten ist oder keine anderslautenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
- Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 (1) ABGB sind nur solche, die von NUFARM ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden. Warenempfehlungen von NUFARM oder ihrer Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen von NUFARM (oder eines dritten Herstellers) gelten nicht als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften. Zu Proben und Mustern siehe oben Punkt 5.
- Mängel der Ware, die nicht spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort einlangend bei NUFARM unter genauer Bezeichnung des Mangels schriftlich (E-Mail und Telefax sind ausreichend) geltend gemacht werden (Mängelrüge), gelten als genehmigt. Der Kunde trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit seiner Mängelrüge sowie dass die Ware bei Übergabe mangelhaft war.
- Ausgenommen von der Mängelrüge sind Mängel, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb obiger Frist entdeckt werden können. Diese Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort einlangend bei NUFARM in obiger Weise geltend gemacht werden.
- Auf Wunsch von NUFARM sind spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Einlangen einer entsprechenden Aufforderung Muster der mangelhaften Ware sowie entsprechende Belege an NUFARM zu übersenden. Bei Nichtentsprechung einer solchen Aufforderung gilt die Ware wiederum als genehmigt.
- Der Kunde kann keinerlei Ansprüche mehr gegen NUFARM aus oder in Zusammenhang mit dem Mangel geltend machen, wenn dieser als genehmigt gilt. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige verliert der Kunde sämtliche Ansprüche in Bezug auf den Mangel, insbesondere aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes.
- Ab Feststellung des Mangels durch den Kunden ist jede weitere Verfügung über die Ware, insbesondere eine (weitere) Be- oder Verarbeitung, ohne ausdrückliche Zustimmung von NUFARM bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unzulässig.
- Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
- Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ausgenommen von NUFARM angeforderte Muster, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NUFARM nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind NUFARM grundsätzlich sämtliche wie immer geartete Kosten, die NUFARM als Folge daraus erwachsen, zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Kunden keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels durch NUFARM keinerlei Ansprüche des Kunden oder sonstige Rechtsfolgen.
- Das Risiko der Verwendbarkeit der Ware für einen bestimmten Zweck oder in einer bestimmten Weise trägt der Kunde, es sei denn, dass nachweislich eine anderslautende schriftliche Zusage vorliegt. Für Ansprüche aus einer solchen Zusage gelten die Bestimmungen dieses Punktes 5 sowie des Punktes 7 in analoger Weise.
- Bei ordnungsgemäß erhobener und berechtigter rechtzeitiger Mängelrüge wird NUFARM nach eigener Wahl eine mängelfreie Ware gleicher Art, Güte, Größe und Form liefern (Ersatzlieferung; Verbesserung, Austausch), nach der relativen Berechnungsmethode eine Preisminderung auf die Ware gewähren oder die Ware gegen Erstattung deren Kaufpreises zurücknehmen (Rücktritt). Jegliche sonstige Gewährleistung ist ebenso wie jeder andere Anspruch aus oder in Zusammenhang mit der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere jeder Schadenersatz; dieser Ausschluss gilt nicht für Fälle groben Verschuldens von NUFARM bei verschuldensabhängigen Ansprüchen des Kunden.
- Die Anwendung der §§ 924 Satz 2, 933b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist ausgeschlossen.
- Für den Fall der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch NUFARM müssen Ansprüche des Kunden bei sonstigem Verlust bzw. Ausschluss jeglichen Gewährleistungsanspruches innerhalb von 12 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden.
- Sonstige Haftung (insbesondere Schadenersatz)
- Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieser AVB haftet NUFARM für Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der (Nicht)Erfüllung des Vertrages entstehen, nur für eigenes grobes Verschulden und für grobes Verschulden der für NUFARM tätigen Gehilfen, insbesondere auch wegen Lieferverzuges. Bei Lieferverzug ist der Ersatz jeglicher Folgeschäden (entgangener Gewinn, Drittschaden etc.) ausgeschlossen.
- In allen Fällen der Haftung von NUFARM (auch nach den übrigen Bestimmungen dieser AVB), hat der Kunde das haftungsauslösende Verschulden von NUFARM zu beweisen. Die Beweislastumkehr des § 1298 Satz 2 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- NUFARM übernimmt keine wie immer geartete Schutzpflicht gegenüber dem tatsächlichen Benutzer der von NUFARM gelieferten Ware; der Vertragswille von NUFARM ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu schließen.
- Die Ware bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Sicherheitsdatenblätter und Vorschriften der NUFARM bzgl. der Handhabung der Warenach dem derzeitigen Stand der Technik erwartet werden kann. Sollte der Kunde aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (PHG) zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er gegenüber NUFARM ausdrücklich auf einen Regress im Sinne des § 12 PHG, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von NUFARM verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Bringt der Kunde die gelieferte Ware ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in Verkehr, so verpflichtet er sich, gegenüber seinem Abnehmer die Ersatzpflicht nach dem PHG auszuschliessen, sofern dies nach den geltenden Gesetzen des Abnehmerlandes möglich ist. Bei Unterlassung dieser Ausschlusspflicht ist der Kunde verpflichtet, NUFARM hinsichtlich sämtlicher wie immer gearteter Ansprüche Dritter aus dem Titel der Produkthaftung schad- und klaglos zu halten.
- Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen bzw. verjähren sämtliche Ansprüche gegen NUFARM, wenn sie nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).
- Preise, Zahlungsbedingungen
- Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager Linz und sind freibleibend.
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung spesen- und abzugsfrei 30 Tage dato faktura auf ein von NUFARM benanntes Bankkonto zu erfolgen.
- Wird dem Kunden eine längere Zahlungsfrist als ursprünglich vereinbart eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Fall der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung automatisch hinfällig. Zahlungen an Angestellte oder sonstige Vertreter von NUFARM, die nicht ausdrücklich schriftlich zum Inkasso ausgewiesen sind, wirken nicht schuldbefreiend.
- Die Zahlung hat abzugsfrei mittels Bank- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Schecks werden unter Vorbehalt des Einganges gutschrieben. Abzüge von Postgebühren, Überweisungs- und Versicherungsspesen sind unzulässig. Jegliche Zahlungsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
- Für jeden Fall des Verzugs des Kunden gelten Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) als vereinbart. Zudem hat der Kunde NUFARM die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen in angemessener Höhe zu ersetzen. Sofern ein Inkassoinstitut eingeschaltet wird, findet diesbezüglich die VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, BGBl. Nr. 141/1996 idgF, Anwendung, ansonsten die tariflichen Ansätze, z.B. (bei Einschaltung eines Rechtsanwalts, wozu NUFARM ebenfalls berechtigt ist, nach dem RATG bzw. den AHK). Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Schuld zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
- Vor vollständiger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, Verzugszinsen und Diskontspesen etc. sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung im Verzug, so kann NUFARM nach Androhung für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Kontrakten Barzahlung vor Lieferung verlangen. Werden NUFARM über den Kunden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit- oder Bereitschaft des Kunden entstehen lassen und kommt dieser dem Verlangen nach Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung nicht nach, ist NUFARM berechtigt, nach eigener Wahl alle Lieferungen zurückzuhalten oder vom Vertrag ganz oder teilweise ohne Übernahme wie immer gearteter Folgekosten zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ausdrücklich vereinbarte fixe Liefertermine oder -fristen verlieren mit Bekanntwerden der fehlenden Kreditwürdigkeit des Kunden ihre Verbindlichkeit.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, Zurückbehaltungs- oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, es handelt sich um von NUFARM ausdrücklich schriftlich anerkannte oder durch rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellte Forderungen. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Ware verbleibt bis zur Erfüllung sämtlicher NUFARM gegenüber dem Kunden aus dem Auftrag zustehender Ansprüche, insbesondere bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungen, im alleinigen Eigentum von NUFARM (Vorbehaltsware) und zwar auch dann, wenn einzelne Teile bereits bezahlt sind.
- Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht zulässig. Im Falle der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung der Ware mit anderem Material erwirbt NUFARM Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes der Ware von NUFARM zu dem des anderen Materials. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware hat der Kunde NUFARM davon unverzüglich zu informieren und NUFARM bei der Sicherung deren Rechte zu unterstützen sowie NUFARM sämtliche diesbezüglich erwachsenden Kosten, insbesondere solche im Zusammenhang mit einem Widerspruchsprozess, zu ersetzen.
- Höhere Gewalt
- Ereignisse höherer Gewalt, die NUFARM oder einen Vorlieferanten von NUFARM treffen, berechtigen NUFARM, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihren Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Verzögert sich die Auslieferung auf Grund der Auswirkungen Höherer Gewalt um mehr als 3 Monate, ist der Kunde binnen 2 Wochen berechtigt, von dem davon betroffenen Teil der Lieferungen zurückzutreten.
- Als Ereignisse höherer Gewalt gelten alle inner—und außerbetrieblichen Ereignisse, die nur mit unverhältnismäßigen Kosten und wirtschaftlich nicht vertretbaren Mitteln zu verhindern wären, wie etwa, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein: Alle Einwirkungen von Naturgewalten wie z.B. Erdbeben, Blitzschlag, Frost, Nebel, Sturm, Überschwemmungen; ferner Krieg, Epidemien, Pandemien, Gesetze, behördliche Vorschriften bzw. Eingriffe, Beschlagnahme, Betriebs- oder Transportstörungen, Aus-, Ein- und Durchfuhrverbote, internationale Zahlungsbeschränkungen, Rohstoff- und Energieausfall, sonstiges Fehlen von Materialien; weiteres Betriebsstörungen, wie z.B. Maschinenbruch, Explosion, Feuer, Streiks, Sabotage und Arbeiteraussperrungen.
- Ist eine der Vertragsparteien von einem (oder mehreren) der unter 10.3. genannten Ereignisse betroffen, so wird sie die andere Vertragspartei unter Angabe des jeweiligen Ereignisses, der voraussichtlichen Dauer sowie diesbezüglich getroffener Maßnahmen unverzüglich hierüber in Kenntnis setzen.
- Keine der Vertragsparteien ist verpflichtet, der Aufforderung, einen Streik oder eine andere Form des Arbeitskampfs zu beenden, nachzukommen.
- Warenzeichen und Schutzrechte
- Die Waren von NUFARM sind Markenartikel und in der Regel mit einem Waren und/ oder Firmenzeichen gekennzeichnet und geschützt. Sie dürfen nur in Originalverpackung an Dritte weiterverkauft werden.
- Beratung
- Soweit die Mitarbeiter von NUFARM Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Eine Beratung durch Mitarbeiter von NUFARM begründet jedoch kein vertragliches Rechtsverhältnis und keine Verpflichtungen, insbesondere keine vertraglichen Nebenverpflichtungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Waren sind unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Eine Haftung aus solcher Beratung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
- Datenschutz
- Werden dem Kunden im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten insbesondere von Mitarbeitern von NUFARM („personenbezogene Daten“) zur Verfügung gestellt oder erlangt der Kunde auf sonstige Weise Kenntnis von diesen personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
- Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag von NUFARM verarbeitet werden, dürfen vom Kunden ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und– außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – nicht anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. Dies gilt auch für den Fall einer Verwendung anonymisierter Daten.
- Der Kunde stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Kunden zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang (Need-to-know-Prinzip). Der Kunde wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. Der Kunde erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet.
- Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen.
- Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Kunde NUFAM unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach bekannt werden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen. Informationen zum Datenschutz bei Nufarm GmbH & Co KG sind unter https://cdn.nufarm.com/wp-content/uploads/sites/22/2019/11/15125406/Nufarm-Global-Privacy-Policy-August2019-with-contents.pdf verfügbar.
- Gesetzliche Vorschriften
- Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
Insbesondere ist dem Kundenbekannt, dass alle unter dieBestimmungendieser AVB fallenden Waren den Exportkontrollbestimmungen (insbesondere einschließlich etwaig geltender Embargo- oder Wirtschaftssanktionen) des jeweiligen Ausfuhrlandes sowie gegebenenfalls der USA unterliegen. Dem Kunden ist weiterhin bekannt, dass es ihm, je nach Art der Ware, dem Bestimmungsland, dem vorgesehenen Endverbrauch und den am Geschäftsabschluss beteiligten Parteien obliegt, für den Weitertransport oder die Wiederausfuhr der Ware oder die weitere Verbringung einer weiterverarbeiteten Form einer solchen Ware eine Ausfuhrlizenz bzw. - genehmigung zu beantragen und zu erhalten.
Im Falle einer Wiederausfuhr der Ware durch den Kunden, trägt dieser die rechtliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Klassifizierung der Ware gemäß den Exportbestimmungen sowie die Beschaffung aller erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen. Der Kunde stellt NUFARM von jedweden Haftungsansprüchen und Kosten frei, die NUFARM oder mit ihm verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit einer wissentlichen oder unwissentlichen Verletzung von Aus- oder Einfuhrbestimmungen, behördlichen Regelungen sowie Bestimmungen aus Sonderabkommen unter den jeweils geltenden Rechtsordnungen, entstehen.
- Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.
- Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.
- Die Überschriften der in diesen AVB enthaltenen Bestimmungen dienen nur der Übersichtlichkeit und dürfen nicht zu deren Auslegung herangezogen werden.
- Incoterms
- Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten für die Auslegung der im Einzelvertrag verwendeten Handelsklauseln die INCOTERMS (herausgegeben von der Internationalen Handelskammer Paris 1953) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
- Geheimhaltung
- Der Kunde verpflichtet sich zur strikten Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von NUFARM sowie aller sonstiger Informationen, die NUFARM als vertraulich bezeichnet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern Informationen allgemein bekannt/zugänglich sind oder aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorschreibung offen zu legen sind.
- Anwendbares Recht
- Auf sämtliche, insbesondere diesen AVB unterliegende Rechtsgeschäfte (inklusive deren Auslegung und Fragen bzgl. deren Anbahnung bzw. Zustandekommens) ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, ausgenommen jedoch dessen Verweisungsnormen, soweit diese auf die Anwendung ausländisches Rechtes verweisen. Sieht das österreichische Recht bei Auslandsberührung die Anwendung spezieller auch in Österreich geltender internationaler Sachnormen - wie z.B. das rezipierte UN-Kaufrecht - vor, so sind diese nicht anzuwenden.
- Erfüllungsort
- Der Erfüllungsort der Lieferung ergibt sich aus der vereinbarten Handelsklausel, ansonsten ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Lieferungen von NUFARM der Sitz von NUFARM in Linz, Österreich. Als Erfüllungsort für die Zahlung des Käufers gilt ebenfalls der Sitz von NUFARM in Linz, Österreich, als vereinbart.
- Gerichtsstand
- Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierende Streitigkeiten wird das für Linz/Österreich sachlich in Betracht kommende Gericht vereinbart. NUFARM behält sich aber vor, an jedem anderen Gerichtsstand, insbesondere am Sitz des Kunden, zu klagen.
- Vertragssprache
- Werden dem Kunden diese AVB außer in der Sprache, in welcher der Vertrag abgeschlossen wird (Vertragssprache), auch in einer anderen Sprache bekannt gegeben, geschieht dies nur zur Erleichterung des Verständnisses. Bei Auslegungsunterschieden gilt der in der Vertragssprache abgefasste Text.